Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Mai 2004
§ 38

§ 38 – Verzögerung des Rechtsstreits

Wird außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder eines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die Erledigung des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten, verzögert worden, kann das Gericht dem Kläger oder dem Beklagten von Amts wegen eine besondere Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 auferlegen. Die Gebühr kann bis auf einen Gebührensatz von 0,3 ermäßigt werden. Dem Kläger, dem Beklagten oder dem Vertreter stehen gleich der Nebenintervenient, der Beigeladene, der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und der Vertreter des öffentlichen Interesses sowie ihre Vertreter.

Kurz erklärt

  • Bei Verschulden des Klägers, Beklagten oder deren Vertretern kann eine Gebühr für die Vertagung einer mündlichen Verhandlung erhoben werden.
  • Die Gebühr beträgt in der Regel 1,0, kann aber auf 0,3 ermäßigt werden.
  • Dies gilt auch, wenn der Rechtsstreit durch verspätete Vorbringen verzögert wird.
  • Betroffene sind nicht nur Kläger und Beklagte, sondern auch Nebenintervenienten und Beigeladene.
  • Vertreter des Bundesinteresses und des öffentlichen Interesses sind ebenfalls betroffen.